Durch ein Insolvenzplanverfahren können sich auch Verbraucher binnen 6 bis 12 Monaten entschulden. Was genau ist ein Insolvenzplan und wie läuft das Verfahren ab? Lesen Sie hierzu die folgende Übersicht:
Vorlageberechtigung
Der Insolvenzverwalter sowie der Schuldner können dem Insolvenzgericht den Insolvenzplan vorlegen (§ 218 Abs. 1 InsO). Dabeneben hat die Gläubigerschaft die Möglichkeit, im Berichtstermin (§ 157 InsO) den Insolvenzverwalter mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans zu beauftragen. Die Gläubigerschaft wird außerdem die Ziele des Plans festlegen.
Wann muss der Plan vorlegegt werden?
Die Vorlage des Insolvenzplans kann mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Der Plan muss spätestens im Schlusstermin dem Insolvenzgericht vorliegen (§ 218 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Bestandteile des Insolvenzplans
Der Insolvenzplan muss einen darstellenden und einen gestaltenden Teil enthalten (§ 219 Satz 1 InsO).
Nötige Plananlagen
Dem Insolvenzplan sind gemäß §§ 229, 230 InsO Anlagen beizufügen, wenn die Gläubigerinnen und Gläubiger aus den Erträgen des fortgeführten Unternehmens befriedigt werden sollen.
Prüfung des Insolvenzplans durch das Gericht
Das Gericht hat den Insolvenzplan zu prüfen und unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen zurückzuweisen.
Weist das Gericht den Plan nicht zurück, holt es die erforderlichen Stellungnahmen ein, dabei haben die Stellungnahmen innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist zu erfolgen.
Abstimmung über den Insolvenzplan
Wenn die im Insolvenzverfahren notwendige Prüfung der angemeldeten Forderungen stattgefunden hat, kommt es zur Erörterung und Abstimmung der Gläubigerschaft über die Annahme des Insolvenzplanes. Jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubigerinnen und Gläubiger stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab. Zur Annahme des Planes ist es gemäß § 244 Abs. 1 InsO erforderlich, dass in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubigerinnen und Gläubiger dem Plan zustimmt und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubigerinnen und Gläubiger beträgt (Kopf- und Summenmehrheit).Die fehlende Zustimmung einer Gruppe soll dann unbeachtlich sein, wenn die nicht zustimmenden Gläubiger durch den Plan nicht benachteiligt werden (§ 245 Abs. 1 InsO).
Bestätigung des Plans durch das Gericht
Der Insolvenzplan bedarf der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. Diese ist gemäß § 250 InsO von Amts wegen zu versagen, wenn die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Gläubigerschaft in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Mangel nicht behoben werden kann. Weiterer Versagungsgrund ist, dass die Annahme des Plans unlauter, insbesondere durch Begünstigung einer Gläubigerin oder eines Gläubigers, herbeigeführt worden ist.
Auf Antrag einer Gläubigerin oder eines Gläubigers ist die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Gericht auch dann zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widerspricht und glaubhaft macht, durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt zu werden als ohne Plan (§ 251 InsO).
Wirkungen des bestätigten Insolvenzplans
Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Plans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.
WHP Rechtsanwälte – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Berlin