Restschuldbefreiung

 

Die Restschuldbefreiung ist neben dem Vollsgtreckungsschutz im eröffneten Insolvenzverfahren das wesentliche Ziel des Verbrauchers. Er will endgültig und per gerichtlichem Beschluss von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit werden.

Der Weg zur Restschuldbefreiung ist mitunter steinig und mit vielfältigen Problemen behaftet, die wir für Sie lösen, wenn Sie uns mit Ihrer Vertretung im Insolvenzverfahren beauftragen.

Was bedeutet die Restschuldbefreiung und gegen wen und für welche Forderungen wirkt sie?

Die Erteilung der Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger. Sie bezieht sich auf die Schulden, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon begründet waren (§ 38 InsO) und noch nicht getilgt sind. Sie gilt auch gegenüber Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldethaben (§ 301 Abs. 1 InsO).

Nicht unter die Restschuldbefreiung fallen die sog. Masseverbindlichkeiten, also die Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren entstanden sind (§ 53 InsO). Ebenso erfasst die Restschuldbefreiung nicht die sonstigen neuen Schulden, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, insbesondere nicht die ständig wiederkehrenden Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhalt oder Wohnungsmiete nach dem Eröffnungsstichtag.

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

  1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;
  2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners;
  3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.