Ein Verbraucherinsolvenzverfahren wird zwingend und unumgänglich bei der SCHUFA eingetragen. Nachfolgend erläutern wir Ihnen, was, warum und wie lange die im Zusammenhang mit einer Insolvenz stehenden Einträge bei der SCHUFA erfolgen:
Woher kommt der SCHUFA-Eintrag?
Der Beschluss über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird unter anderem im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Diese Bekanntmachungen werden von der SCHUFA automatisiert verarbeitet.
Wie lange wird dieser Eintrag gespeichert?
Die Information „Insolvenzverfahren eröffnet“ wird spätestens drei volle Kalenderjahre nach der Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens zusammen mit dem Hinweis auf die Aufhebung des Verfahrens gelöscht.
Warum werden im Zuge der Restschuldbefreiung nicht alle Negativmerkmale entfernt oder als erledigt markiert?
Die Ankündigung der Restschuldbefreiung bleibt bis zur Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gespeichert, maximal jedoch für einen Zeitraum von zehn Jahren. Die Erteilung der Restschuldbefreiung wird nach einem Zeitraum von drei vollen Kalenderjahren im SCHUFA-Datenbestand gelöscht. Informationen über die Versagung einer Restschuldbefreiung werden drei Jahre gespeichert. Die von den Vertragspartnern der SCHUFA gemeldeten Forderungen werden nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit einem Erledigungsvermerk versehen und zum Ende der regulären Speicherfrist gelöscht.
Warum melden die Mitgliedsunternehmen der SCHUFA bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung weiter offene Salden?
Die Vertragspartner der SCHUFA können bis zur abschließenden Erteilung der Restschuldbefreiung den Stand der offenen Forderung samt der Nebenforderungen melden. Erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung werden die Salden mit einem Erledigungsvermerk versehen.